AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PAVIS GmbH, Starnberg („PAVIS“)

Gültig ab 01. Juli 2020

Nutzungsbedingungen

1 | Vertragspartner, Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner des Kunden ist:

PAVIS GmbH
Gautinger Straße 10
82319 Starnberg

1.2 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen der PAVIS GmbH, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg (im Folgenden „PAVIS“), und dem Kunden über Dienstleistungen der PAVIS zustande kommen. Ergänzend finden für einzelne Dienstleistungen von PAVIS jeweils die spezifischen Regelungen unter den Abschnitten „Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung/Verlängerung von gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentumsrechten“ (im Folgenden „Schutzrechte“), „Recherchen“, „Umschreibungen“ und „Nutzung des Portals PAVIS Online“ Anwendung.

1.3 Die zwischen PAVIS und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem schriftlichen Angebot der PAVIS an den Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn PAVIS der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Das Angebot für die Dienstleistungen von PAVIS richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben für den Kunden daher nur Geltung, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.5 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter http://www.pavis.de/agb/ und im Portal www.pavis-online.com unter https://www.pavis-online.com/business_conditions.asp angezeigt und als PDF-Datei abgespeichert werden. Der Kunde ist auch zum Ausdruck berechtigt.

2 | Vertragsschluss, Angebot, Preise

2.1 Soweit in Ziff. 12.3 bis 12.5, Ziff. 13.8 und Ziff. 14.6 nicht abweichend geregelt, umfasst die Beauftragung von PAVIS folgende Schritte:

  • Der Kunde stellt eine Anfrage für eine Dienstleistung an PAVIS (per E-Mail, Telefax, Telefon, über die Webseite www.pavis.de oder postalisch, im Folgenden „Anfrage“).
  • PAVIS unterbreitet dem Kunden ein konkretes Angebot für die angefragten Dienstleistungen in Textform unter Angabe der Preise (E-Mail genügt). Dieses Angebot kann sich auf die Erbringung einzelner Dienstleistungen oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung beziehen.
  • Der Kunde kann das Angebot in Textform (E-Mail genügt) annehmen.
  • PAVIS sendet dem Kunden nach Zugang der Annahme bei PAVIS eine deklaratorische Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail genügt).

2.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Kunden bei PAVIS zustande. In den Fällen, in denen der Kunde direkt einen Auftrag ohne vorangegangenes Angebot an PAVIS sendet, kommt der Vertrag zustande, wenn der Kunde der Einbeziehung der AGB in der ihm zugegangenen Auftragsbestätigung nicht in Textform (E-Mail genügt) widerspricht.

2.3 Die Angebote von PAVIS auf der Internetseite www.pavis.de sind unverbindlich.

2.4 Die Leistungspreise ergeben sich aus den aktuell gültigen Preislisten sowie den Preisübersichten für Serviceleistungen. Alle Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.5 Ändern sich nach Vertragsschluss die amtlichen Gebühren, die im Rahmen einzelner Dienstleistungen einzuzahlen sind und erlangt PAVIS davon Kenntnis, wird PAVIS den Kunden hierüber informieren und diese dem Kunden dann ggf. nachberechnen oder gutschreiben.

3 | Kostenvoranschläge

3.1 PAVIS behält sich vor, für Anfragen bezüglich einzelner Dienstleistungen, statt eines kostenlosen Angebots kostenpflichtige Kostenvoranschläge zu unterbreiten. Der Kunde wird darauf vor Erstellung des Kostenvoranschlages ausdrücklich hingewiesen. Für die Beauftragung des kostenpflichtigen Kostenvoranschlags gilt im Übrigen Ziff. 2.

3.2 Die Vergütung für einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unabhängig von einem späteren Vertragsschluss vom Kunden zu entrichten.

3.3 Nimmt der Kunde das im Kostenvoranschlag enthaltene Angebot von PAVIS an und kommt daraufhin ein Vertrag zustande, behält sich PAVIS vor, die Vergütung für den Kostenvoranschlag von der Gesamtrechnung wieder abzuziehen.

4 | Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

4.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2 Bei Zahlungsverzug ist PAVIS unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es insoweit des Nachweises eines entsprechenden Schadenseintritts bedarf.

4.3 PAVIS ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, neue Aufträge abzulehnen. Leistet der Kunde auch auf Mahnung von PAVIS keine Zahlung oder fehlt es objektiv an der Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden, so dass der Zahlungsanspruch von PAVIS ernsthaft gefährdet ist (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), ist PAVIS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen.

5 | Aufrechnung, Zurückbehaltung

5.1 Gegenüber der Zahlungsaufforderung von PAVIS dürfen Kunden nur mit von PAVIS unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Kunden aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen ist.

5.2 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6 | Prüfungspflichten des Kunden

6.1 Es obliegt dem Kunden, alle erforderlichen Abwicklungsdaten der PAVIS richtig, eindeutig, vollständig und rechtzeitig mitzuteilen bzw. zu übergeben. PAVIS ist nicht verpflichtet, die erhaltenen Abwicklungsdaten auf Richtigkeit, Schlüssigkeit (Übereinstimmung des Datenbankformates mit üblichen Datenformaten), Widerspruchsfreiheit und Eindeutigkeit zu überprüfen.

6.2 Die Verifikation von Abwicklungsdaten kann nach gesonderter Vereinbarung Gegenstand eines separaten Kundenauftrags sein.

6.3 PAVIS gibt die aufgrund der Angaben des Kunden aufgenommenen Abwicklungsdaten in der Auftragsbestätigung wieder. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung sorgfältig auf die Richtigkeit aller aufgeführten Abwicklungsdaten zu überprüfen und PAVIS unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die aufgeführten Abwicklungsdaten, gleich aus welchem Grunde, fehlerhaft sind. Der Kunde wird PAVIS dann korrigierte Abwicklungsdaten zur Verfügung stellen.

6.4 Die von PAVIS erstellten Ergebnisse und Dokumente sind darauf ausgelegt, von Fachkundigen interpretiert und verwendet zu werden. Sämtliche von PAVIS gelieferten Informationen sind allein für den Kunden bestimmt.

7 | Nachweise der Leistungserbringung

7.1 PAVIS schuldet grundsätzlich nicht die Übermittlung von Original-Urkunden oder Original-Zertifikaten. Zum Leistungsnachweis sind einfache elektronische Registerauszüge oder gleichermaßen aussagekräftige Dokumente der lokalen Partner von PAVIS ausreichend.

7.2 Sofern PAVIS Original-Urkunden oder sonstige Original-Zertifikate erhält, wird PAVIS diese an den Kunden weiterleiten.

8 | Transport- und Übertragungsrisiko

Das Transport- und Übertragungsrisiko für an PAVIS zu übermittelnde Sendungen trägt der Kunde. PAVIS übernimmt insbesondere keine Haftung für fehlende, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Mitteilung von Informationen, die auf Verschulden der Post- und Fernmeldedienste, Internetdienstleistern oder der Transportunternehmen zurückzuführen sind, die vom Kunden mit der Übermittlung der Informationen betraut wurden.

9 | Haftung

9.1 PAVIS haftet uneingeschränkt für Pflichtverletzungen von PAVIS oder deren Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht - also eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf - einfach fahrlässig verletzt, beschränkt sich die Haftung von PAVIS auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von PAVIS - auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - ausgeschlossen.

9.2 Die in Ziff. 9.1 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für arglistig verschwiegene Mängel. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3 PAVIS haftet insbesondere nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung von Abwicklungsdaten des Kunden ergeben, die dieser fehlerhaft, bzw. nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder durch Abwicklungsdaten, die nach Erhalt der Auftragsbestätigung (Kontrollausdruck) durch den Kunden nicht, bzw. nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig korrigiert wurden. Dies gilt, nicht sofern die Abwicklungsdaten vom Kunden ursprünglich korrekt, vollständig und rechtzeitig übermittelt wurden.

10 | Datenschutz und Geheimhaltung

10.1 Informationen zum Schutz personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von PAVIS.

10.2 Die Vertragsparteien werden die Informationen und Unterlagen, insbesondere geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zugänglich geworden sind oder werden, nur für die Lösung der jeweils übertragenen Aufgabe verwenden und als Geschäftsgeheimnis behandeln. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Daten und Kenntnisse. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Dauer des Vertrages hinaus, solange und soweit diese Informationen und Daten nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder eine der Vertragsparteien schriftlich auf ihre vertrauliche Behandlung verzichtet hat.

11 | Sonstige Bestimmungen

11.1 PAVIS behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen, sofern nicht wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere Art und Umfang, Laufzeit) umfasst sind. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Regelungslücken nach Vertragsschluss entstanden sind (beispielsweise durch Gesetzesänderungen, Erklärung der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Rechtsprechung). Die geänderten AGB wird PAVIS dem Kunden in Textform (E-Mail genügt) spätestens zwei (2) Monate vor Inkrafttreten bekanntgeben. Die Änderungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Monaten nach Zugang der Mitteilung in Textform (E-Mail genügt) widerspricht. PAVIS weist den Kunden bei der Mitteilung der Änderungen auf das Recht zum Widerspruch und die Folgen des Ausbleibens eines Widerspruchs hin.

Widerspricht der Kunde innerhalb der genannten Frist, gelten weiterhin die bisherigen vertraglichen Regelungen.

11.2 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen PAVIS und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung.

11.3 Erfüllungsort ist Starnberg. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen, so ist der Gerichtsstand München. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. PAVIS ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

11.5 Für die nachfolgenden Dienstleistungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen in Ziff. 1 bis einschließlich Ziff. 11.5 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.

Nutzung des Portals PAVIS Online

12 | Nutzung des Portals www.pavis-online.com

12.1 Nach Erstbeauftragung der PAVIS kann der Kunde über das Portal www.pavis-online.com Aufträge für weitere Dienstleistungen im Rahmen des Schutzrechtsverwaltungssystems ZS, des Markenverwaltungssystems ZM und der Umschreibungsdienstleistungen ZMU erteilen.

12.2 Dazu wird auf Antrag des Kunden in Textform (E-Mail genügt) für den Kunden auf www.pavis-online.com ein Portalzugang angelegt. Für den Zugang zu seinem Portal erhält der Kunde eine mindestens vierstellige Kundennummer und ein Passwort. Der Kunde muss dieses Passwort beim erstmaligen Login ändern. PAVIS gibt das Passwort nicht an Dritte weiter. Der Kunde hält das Passwort geheim und gibt es nicht an Dritte weiter. Verstößt der Kunde gegen diese Sorgfaltspflicht, ist PAVIS berechtigt, den Portalzugang (vorübergehend) zu sperren.

12.3 Die Beauftragung von PAVIS über das Portal www.pavis-online.com umfasst folgende Schritte:

  • Nachdem der Kunde sich mit seinen persönlichen Zugangsdaten auf www.pavis-online.com eingeloggt hat, kann der Kunde einen Auftrag über das Portal erteilen.
  • Dazu wählt der Kunde zunächst ein Schutzrecht aus. Klickt der Kunde auf die Schaltfläche „weiter“ werden das Schutzrecht und die Dienstleistung von PAVIS angezeigt.
  • Durch Anklicken der Schaltfläche „Auftrag erteilen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab.

12.4 PAVIS übermittelt dem Kunden unmittelbar nach Auftragserteilung eine Bestellbestätigung. Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme von PAVIS dar, sondern bestätigt nur den Eingang des Kundenauftrags.

12.5 Nach Prüfung des Kundenauftrags sendet PAVIS dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail genügt) mit den Einzelheiten des Auftrags. Mit der Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. PAVIS speichert die Auftragsbestätigung.

12.6 Hat der Kunde innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von sechs Monaten über das Portal www.pavis-online.com keinen Auftrag erteilt, wird der Zugang zu www.pavis-online.com gesperrt. Die Sechs-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der Passwortvergabe oder der letzten Erteilung eines Auftrags über das Portal www.pavis-online.com zu laufen. Der Kunde kann die Sperrung aufheben, indem er eine einmalige Nutzungsgebühr in Höhe von EUR 200,00 zahlt. Zahlt der Kunden die Nutzungsgebühr und erteilt er im Anschluss einen Auftrag wird die Nutzungsgebühr mit dem Leistungspreis verrechnet und dem Kunden ggf. gutgeschrieben. Zahlt der Kunde die Nutzungsgebühr binnen weiterer sechs Monate ab Sperrung des Zugangs zu www.pavis-online.com nicht, bleibt der Portalzugang zu www.pavis-online.com gesperrt.

Dienstleistung zur Aufrechterhaltung / Verlängerung von Schutzrechten

13 | Schutzrechtsverwaltungssystem ZS

13.1 Gegenstand des Schutzrechtsverwaltungssystems ZS ist die Aufrechterhaltung von Patenten, Gebrauchsmustern und Designs. PAVIS bereitet die jeweilige Schutzrechtsverlängerung vor und reicht sämtliche erforderlichen Dokumente und Unterlagen selbst oder über lokale Partner eigenständig bei den zuständigen Stellen ein. Außerdem holt PAVIS eine separate Bestätigung zu jeder Einzahlung von Amtsgebühren ein, welche die von PAVIS aufgenommenen, für die Zahlung relevanten Abwicklungsdaten ausweist.

13.2 PAVIS übermittelt die eingeholte Einzahlungsbestätigung entweder in Form einer amtlichen Einzelquittung oder in Form einer Schlussmitteilung der PAVIS, dass eine amtliche Sammelquittung vorliegt (E-Mail genügt).

13.3 Zum Schutzrechtsverwaltungssystem ZS gehört nicht die Überwachung von zukünftigen Gebührenfälligkeiten und Zahlungsterminen. Insbesondere kann aus der Abwicklung eines Auftrages im Rahmen des Schutzrechtsverwaltungssystems keine Verpflichtung der PAVIS hergeleitet werden, den Auftraggeber an weitere Gebührenfälligkeiten und Zahlungstermine der folgenden Jahre zu erinnern.

13.4 Erforderliche Gebühreneinzahlungen werden nicht von der PAVIS vorgenommen, sondern von der gesondert durch den Kunden zu beauftragenden PAVIS Payments GmbH (im Folgenden „PAVIS Payments“). PAVIS teilt der PAVIS Payments die für die Ausführung der Gebühreneinzahlungen erforderlichen Angaben (Zahlungsbetrag, Zahlungsempfänger, Ausführungstermin, Verwendungszweck) als Erklärungsbotin des Kunden mit.

13.5 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Auftrags ist die Mitteilung mindestens folgender Schutzrechtsdaten (Abwicklungsdaten) durch den Kunden:

  • Land
  • Art des Schutzrechtes, z.B. Patentanmeldung, Patent, EP-Patent, Design, Gebrauchsmuster
  • Besonderheit des Schutzrechtes, welche die Höhe der amtlichen Gebühr beeinflusst, z.B. Lizenzbereitschaft, Small-Entity-Status, Anzahl der Ansprüche
  • amtliches Anmelde-Aktenzeichen
  • Nummer des erteilten Schutzrechtes (Patentnummer), soweit vorhanden
  • Name des Schutzrechtsinhabers, so wie dieser amtlich registriert ist
  • Fälligkeits-/Basisdatum, nämlich dasjenige Datum, welches für die Berechnung der Gebührenfälligkeit aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften maßgebend ist, z.B. Anmeldedatum
  • Schutzjahr, für welches die Einzahlung erfolgen soll.

13.6 Der Kunde kann PAVIS die Daten elektronisch über eine Schnittstelle seines Schutzrechtsverwaltungssystems zur Verfügung stellen. Er muss die Daten in einer Datei übermitteln, die dem von PAVIS in der Schnittstellenbeschreibung vorgegebenem Dateiformat entspricht (im Folgenden „Transferdatei“). Für Schäden aus der Einrichtung und dem Betreiben der Schnittstelle des Schutzrechtsverwaltungssystems des Kunden ist PAVIS nicht haftbar.

13.7 Bei Versand einer Transferdatei an PAVIS erhält der Kunde ein Importprotokoll. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt und den Inhalt des Importprotokolls zu überprüfen. Bei Fehlern und Warnungen korrigiert der Kunde die Daten und übersendet PAVIS die korrigierten Daten mit einer neuen Transferdatei.

13.8 Nach Erstbeauftragung der PAVIS kann der Kunde Aufträge für weitere Dienstleistungen im Rahmen des Schutzrechtsverwaltungssystems ZS auch via Transferdatei über die Schnittstelle erteilen. Die Beauftragung umfasst folgende Schritte:

  • Mit dem Versand des Auftrags via Transferdatei gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab.
  • Nach Prüfung des Kundenauftrags via Transferdatei sendet PAVIS dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail genügt) mit den Einzelheiten des Auftrags. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. PAVIS speichert die Auftragsbestätigung.

13.9 Eine Anfrage bzw. ein verbindliches Angebot des Kunden über PAVIS Online oder via Transferdatei muss PAVIS spätestens 10 Werktage vor Fälligkeit der Amtsgebühren vorliegen. Bei späterem Eingang sowie bei Anfragen bzw. verbindlichen Angeboten des Kunden, die in der Zuschlagsfrist eines Schutzrechts (Frist nach dem Fälligkeitsstichtag, zu der eine Einzahlung nur noch mit amtlichen Zuschlägen möglich ist) bei PAVIS eingehen, beauftragt PAVIS die PAVIS Payments als Erklärungsbotin des Kunden, erforderlichenfalls amtliche Zuschläge und ggf. zusätzliche anfallende Kosten mit Weiterbelastung an den Kunden zu entrichten. In den genannten Fällen ist PAVIS berechtigt, ein zusätzliches Servicehonorar zu verlangen und die Rechnung an den Kunden mit einer Fälligkeit von 2 Werktagen vor dem Ausführungstermin der Gebührenzahlung zu stellen.

13.10 Erteilte Aufträge können vom Kunden nur in Textform (E-Mail genügt) oder über das Portal www.pavis-online.com zu folgenden Bedingungen storniert werden:

  • PAVIS ist im Falle einer Stornierung durch den Kunden, die früher als 15 Werktage vor dem Tag der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren erfolgt, berechtigt, ein Stornierungshonorar nach Vorgabe in der jeweils aktuell gültigen Preisliste (siehe Ziff. 2.4) zu erheben.
  • Storniert der Kunde 15 Werktage vor dem Tag der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren oder später, ist PAVIS berechtigt, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100% des Leistungspreises zu erheben.

13.11 Soweit vor der Stornierung bereits Honorarkosten für Partner und/oder Vertreter von PAVIS entstanden sind, deren sich PAVIS für die Durchführung der Dienstleistung bedient, sind diese Honorarkosten vom Kunden zu tragen.

13.12 PAVIS ist berechtigt, die in Ziff. 13.10 genannten Stornierungsgebühren nach Vorgabe in der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu erheben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass PAVIS ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in Höhe der Stornierungsgebühr entstanden ist.

14 | Markenverwaltungssystem ZM

14.1 Gegenstand des Markenverwaltungssytems ZM ist die Erneuerung von Marken. PAVIS bereitet die jeweilige Erneuerung vor und reicht die erforderlichen Dokumente und Unterlagen selbst oder über lokale Partner eigenständig bei den zuständigen nationalen IP-Ämtern ein.

14.2 Soweit sich die Anforderungen an die einzureichenden Dokumente im Land, in dem die Markenerneuerung durchgeführt werden soll, kurzfristig ändern, wird der Kunde PAVIS auf entsprechende Aufforderung aktualisierte Dokumente übersenden.

14.3 Soweit nicht von PAVIS anders angegeben (z.B. im Falle einer elektronischen Datenübernahme), ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Auftrages die Mitteilung folgender Daten durch den Kunden:

  • Land
  • Markentext
  • Klassen
  • Amtliches Aktenzeichen
  • Registrierungsnummer
  • Inhaber
  • Anmeldedatum
  • ggf. Prioritätsdatum
  • Bekanntmachungsdatum
  • Registrierungsdatum
  • Startdatum
  • Fälligkeitsdatum
  • Referenz
  • PAVIS Nummer (falls bekannt).

14.4 Der Kunde kann PAVIS die Daten elektronisch über eine Schnittstelle seines Schutzrechtsverwaltungssystems zur Verfügung stellen. Er muss die Daten in einer Transferdatei übermitteln, die dem von PAVIS in der Schnittstellenbeschreibung angegebenem Format entspricht.

14.5 Bei Versand einer Transferdatei an PAVIS erhält der Kunde ein Importprotokoll. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt und den Inhalt des Importprotokolls zu überprüfen. Bei Fehlern und Warnungen korrigiert der Kunde die Daten und übersendet PAVIS die korrigierten Daten mit einer neuen Transferdatei. Für Schäden aus der Einrichtung und dem Betreiben der Schnittstelle des Schutzrechtsverwaltungssystems des Kunden ist PAVIS nicht haftbar.

14.6 Nach Erstbeauftragung der PAVIS kann der Kunde Aufträge für weitere Dienstleistungen im Rahmen des Markenverwaltungssystems ZM auch via Transferdatei über die Schnittstelle erteilen. Die Beauftragung umfasst folgende Schritte:

  • Mit dem Versand des Kundenauftrags Transferdatei gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab.
  • Nach Prüfung des Kundenauftrags sendet PAVIS dem Kunden eine Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail genügt) mit den Einzelheiten des Auftrags. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. PAVIS speichert die Auftragsbestätigung.

14.7 Eine Anfrage bzw. ein verbindliches Angebot des Kunden über PAVIS Online oder via Transferdatei muss PAVIS spätestens 15 Werktage vor der Fälligkeit der amtlichen Gebühren vorliegen. Bei späterem Eingang sowie bei Anfragen bzw. verbindlichen Angeboten des Kunden, die in der Zuschlagsfrist eines Schutzrechts (Frist nach dem Fälligkeitsstichtag, zu der eine Einzahlung nur noch mit amtlichen Zuschlägen möglich ist) bei PAVIS eingehen, beauftragt PAVIS die PAVIS Payments als Erklärungsbotin des Kunden, erforderlichenfalls amtliche Zuschläge und ggf. zusätzliche anfallende Kosten mit Weiterbelastung an den Kunden zu entrichten. In den genannten Fällen ist PAVIS berechtigt, ein zusätzliches Servicehonorar zu verlangen und die Rechnung an den Kunden mit einer Fälligkeit von 2 Werktagen vor dem Ausführungstermin der Gebührenzahlung zu stellen.

14.8 Nach Versand der Auftragsbestätigung bereitet PAVIS die ggf. einzureichenden Dokumente vor und schickt dem Kunden diese unterschriftsfertig zu. Ferner informiert PAVIS den Auftraggeber über spezielle Erfordernisse, wie z.B. notarielle Beglaubigungen von Dokumenten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die angeforderten Dokumente spätestens 10 Werktage vor Fälligkeit der amtlichen Gebühren bei PAVIS eingegangen sind (Poststempel).

14.9 Soweit für die Aufrechterhaltung/Erneuerung einer Marke ein Nachweis der Benutzung der Marke erforderlich ist, obliegt deren Überwachung und Nachweis dem Kunden. Der Kunde wird PAVIS auf Nachfrage entsprechende Nachweise übermitteln.

14.10 Sonderleistungen, z.B. Änderungen der Adresse des Inhabers, Änderungen des Namens des Inhabers, Übersetzung des Verzeichnisses der Waren/Dienstleistungen, Umklassifizierung der Waren/Dienstleistungen etc. werden gesondert berechnet.

14.11 Erforderliche Gebühreneinzahlungen werden nicht von PAVIS vorgenommen, sondern von der gesondert durch den Kunden zu beauftragenden PAVIS Payments. PAVIS teilt der PAVIS Payments die für die Ausführung der Gebühreneinzahlungen erforderlichen Angaben (Zahlungsbetrag, Zahlungsempfänger, Ausführungstermin, Verwendungszweck) als Erklärungsbotin des Kunden mit.

14.12 Auf Wunsch des Kunden können nach gesonderter Absprache und zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien unter Angabe der notwendigen Daten auch lokale Vertreter, die der Kunde benennt, die länderspezifischen Aufträge durchführen. Etwaige dadurch verursachte zusätzliche Kosten trägt der Kunde.

14.13 Erteilte Aufträge können vom Kunden nur in Textform (E-Mail genügt) zu folgenden Bedingungen storniert werden:

  • PAVIS ist im Falle einer Stornierung durch den Kunden, die früher als 30 Werktage vor dem Tag der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren erfolgt, berechtigt, ein Stornierungshonorar nach Vorgabe in der jeweils aktuell gültigen Preisliste (siehe Ziff. 2.4) zu erheben.
  • Storniert der Kunde 30 Werktage vor dem Tag der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren oder später, ist PAVIS berechtigt, eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100% des Leistungspreises zu erheben.

14.14 Soweit vor der Stornierung bereits Honorarkosten für Partner und/oder Vertreter von PAVIS, deren sich PAVIS für die Durchführung der Dienstleistung bedient, entstanden, sind diese Honorarkosten vom Kunden zu tragen.

14.15 PAVIS ist berechtigt, die in Ziff. 14.13 genannten Stornierungsgebühren nach Vorgabe in der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu erheben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass PAVIS ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in Höhe der Stornierungsgebühr entstanden ist.

Recherchen

15 | Patentrecherchen

15.1 Rechtsstandfeststellung Patente RS 1

15.1.1 Gegenstand der Rechtsstandfeststellung ist die Überprüfung eines Patent- oder Gebrauchsmusterdokuments in der Datenbank INPADOC oder einer vergleichbaren Datenbank. Nach Wahl des Kunden können folgende Leistungen von PAVIS erbracht werden:

  • Fortlaufende Überwachung des Rechtsstandes nach jeder in der Datenbank veröffentlichten Änderung. Die Abfrage in der Datenbank erfolgt alle drei (3) bis vier (4) Wochen.
  • Vierteljährliche Registerabfrage: Beschaffung eines aktuellen Registerauszugs (ggf. am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres).
  • Einmalige Mitteilung des aktuellen Rechtsstandes.

15.1.2 Wird eine fortlaufende Überwachung des Rechtsstands für andere als DE- oder EP-Patente oder DE oder EP Patentanmeldungen vereinbart, kann ein größerer Zeitabstand zwischen Publikation und Meldung liegen.

15.1.3 Sofern der Kunde eine sofortige Einrichtung der Überwachung nicht wünscht, teilt er den Zeitpunkt mit, in dem die Überwachung des Rechtsstandes beginnen soll. Andernfalls wird die Überwachung zum nächstmöglichen Termin eingerichtet. In seiner Anfrage gibt der Kunde die Patent- bzw. Anmeldenummer an und legt fest, welche der Recherchen gemäß Ziff. 15.1.1 gewünscht wird. Gleiches gilt sinngemäß bei einer Änderung oder Beendigung des Auftrages. Mit dem ersten aktuellen Registerauszug wird dem Kunden der Beginn der Überwachung mitgeteilt.

15.2 Retrospektive Patentrecherche RS 2

15.2.1 Gegenstand der retrospektiven Patentrecherche ist die Recherche von Patent- und Gebrauchsmusterdokumenten nach Anmeldern, Inhabern, Erfindern, IPC-Einheiten und Stichworten in Patentdatenbanken.

15.2.2 Der Kunde stimmt mit PAVIS die Suchbegriffe ab, nach denen die Recherche durchgeführt werden soll. Daneben kann der Kunde Einschränkungswünsche im Hinblick auf eines oder mehrere der vorbezeichneten Suchkriterien festlegen. Die Stichworte sind in Deutsch oder Englisch anzugeben.

15.2.3 Der Kunde erhält von PAVIS die Ergebnisse der Recherche mit Aktenzeichen, Titel, Bibliographie und - soweit vorhanden - eine Zusammenfassung oder den Hauptanspruch. Das Suchprofil der Datenbankabfrage wird mitgeliefert.

15.3 Patentüberwachung nach IPC-Profil RS 3

15.3.1 Gegenstand der Patentüberwachung nach IPC-Profil ist die fortlaufende Überwachung von Patent- und Gebrauchsmusterdokumenten aus einem mit IPC-Einheiten und/oder Anmeldernamen definierten Sachgebiet.

15.3.2 Der Kunde bezeichnet in seiner Anfrage die IPC-Einheiten bzw. gibt eine Beschreibung nach Anmeldernamen an, für die die Überwachung vorgenommen werden soll.

15.3.3 PAVIS liefert dem Kunden die bibliographischen Daten einschließlich Aktenzeichen, Titel und – soweit vorhanden - Hauptanspruch, Zusammenfassung und Hauptzeichnung aus dem vom Kunden definierten Sachgebiet, auf die sich der Auftrag erstreckt.

15.4 Patentfamilien-Recherchen RS 4

15.4.1 Gegenstand der Patentfamilien-Recherche ist die Ermittlung von in- und ausländischen Familienmitgliedern zu einem Patent- oder Gebrauchsmusterdokument. Familienmitglieder in diesem Sinne sind alle veröffentlichten Schutzrechte, die durch eine Priorität miteinander verbunden sind.

15.4.2 Für die Durchführung der Recherche gibt der Kunde zu einem Familienmitglied an, für welches Land und unter welcher Veröffentlichungsnummer das betreffende Schutzrecht eingetragen ist.

16 | Markenrecherchen

16.1 Statusermittlungen von Marken MS 1

16.1.1 Gegenstand der Statusermittlungen ist die Beschaffung eines aktuellen Auszugs aus dem Markenregister bzw. den öffentlich zugänglichen Datenbanken, die Marken verzeichnen.

16.1.2 Der Kunde gibt in seiner Anfrage die Marken an, für die die Statusermittlung durchgeführt werden soll.

16.2 Retrospektive Markenrecherchen MS 2

16.2.1 Gegenstand der retrospektiven Markenrecherche ist die Recherche von Marken nach bestimmten Such- und Bewertungskriterien in Markenregistern bzw. Markendatenbanken. Nach Wahl des Kunden können folgende Recherchen von PAVIS erbracht werden:

  • Identitätsrecherche deutscher Schutzbereich: PAVIS recherchiert in Deutschland geschützte identische Marken, d.h. nationale Marken, IR-Marken, die in Deutschland geschützt sind, und Unionsmarken.
  • Ähnlichkeitsrecherche deutscher Schutzbereich: PAVIS führt eine Suche nach der Buchstabenfolge, Präfix, Suffix und Infix durch.

16.2.2 Der Kunde gibt in seiner Anfrage an, für welche Marken und Klassen welche Art der Recherche gemäß Ziff. 16.2.1 durchgeführt werden soll.

16.2.3 Marken, die aufgrund von Verkehrsgeltung, Bekanntheit oder Berühmtheit auch ohne Eintragung geschützt sind, können nicht recherchiert werden.

16.2.4 Der Kunde erhält von PAVIS die Ergebnisse der Recherche mit Aktenzeichen, Bibliographie, Abbildung (wenn vorhanden) und die Suchstrategie der Datenbankabfrage.

16.3 Markenüberwachung MS 3

Gegenstand der Markenüberwachung ist die fortlaufende Überwachung von Veröffentlichungen von Markenanmeldungen und Markeneintragungen in den vom Kunden in seiner Anfrage angegebenen Klassen und Registern im Hinblick auf Kollisionen mit der vom Kunden vorgegebenen Marke.

17 | Designrecherchen

17.1 Auszug aus dem Design-Register DS 1

Leistungsgegenstand ist die Beschaffung eines aktuellen Auszugs aus dem deutschen Design-Register.

17.2 Retrospektive Designrecherchen DS 2

17.2.1 Gegenstand der retrospektiven Designrecherche ist die Recherche von Designs nach bestimmten Suchkriterien.

17.2.2 Nach Wahl des Kunden können folgende Recherchen von PAVIS erbracht werden:

  • Sachrecherchen: Die Recherche erstreckt sich auf formenähnliche Muster. Der Kunde gibt in seiner Anfrage an, welches Muster zu überprüfen ist. Im Designblatt wird nur ein Muster bzw. Design veröffentlicht und auch nur dieses bei der Recherche ermittelt. Die Anzahl der insgesamt eingereichten Muster ist aus der Trefferkopie ersichtlich. Die Beschaffung aller Muster bzw. Designs aus der Akte kann bei PAVIS gesondert in Auftrag gegeben werden und ist nicht Gegenstand der Sachrecherche.
  • Anmelderrecherchen: PAVIS recherchiert die Designs eines bestimmten Anmelders. Der Kunde gibt in seiner Anfrage an, wessen Muster bzw. Design zu überprüfen sind.

17.3 Designüberwachung DS 3

17.3.1 Gegenstand der Designüberwachung ist die fortlaufende Überwachung von Designveröffentlichungen in den vom Kunden in seiner Anfrage angegebenen Gegenständen, Klassen oder Anmeldern.

17.3.2 Die für Sachrecherchen in Ziff. 17.2.2 definierten Kriterien gelten entsprechend.

18 | Gemeinsame Bestimmungen für alle Recherchen und Überwachungen

18.1 PAVIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in den Recherchequellen enthaltenen Angaben.

18.2 Der Kunde stellt PAVIS die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den Auftrag durchführen zu können. Erforderliche Informationen sind die zu überprüfenden IPC-Einheiten, Stichworte, Namen, Muster und Bezeichnungen, sowie die zu überprüfenden Länder und Register.

18.3 PAVIS liefert dem Kunden nur die recherchierten veröffentlichten Daten. Eine Auswertung der Daten ist nicht Gegenstand der Recherche.

18.4 Eine aktuelle Liste der Länder und Register, für die PAVIS die verschiedenen Recherchen anbietet, kann bei PAVIS angefordert werden.

18.5 PAVIS verpflichtet sich, die durch den Auftrag bekannt gewordenen oder zur Recherche vorgelegten Themen und Entwicklungen geheim zu halten und weder direkt noch indirekt selbst zu nutzen oder zur Nutzung zugänglich zu machen.

Umschreibungen

19 | Umschreibungen ZMU

19.1 Gegenstand der Umschreibungsdienstleistungen ist die Umschreibung von Schutzrechten nach Einzel- oder Mehrfachschritten (wie Übertragung, Fusion, Änderung der Inhaberbezeichnung, etc.) durch die nationalen Patent- und Markenämter.

19.2 Der Kunde übermittelt PAVIS mit der Anfrage für eine Umschreibungsdienstleistung eine Schutzrechtsliste. Der Kunde nutzt dabei vorrangig die PAVIS Muster Excel Datei. Erfolgt die Beauftragung über www.pavis-online.com, gibt der Kunde seine Daten in das dafür vorgesehene PAVIS Online Portal ein. Der Kunde gibt an, für welche Länder und für welche Schutzrechtsarten die Umschreibungsdienstleistungen nach Einzel- oder Mehrfachschritten durchgeführt werden sollen.

19.3 Ein Angebot für Umschreibungsdienstleistungen von PAVIS im Sinne von Ziff. 19.2 ist ab Erstellungsdatum vier (4) Wochen gerechnet ab Zugang beim Kunden gültig.

19.4 Die Aufnahme weiterer Schutzrechte im beantragten Kundenauftrag ist nur bis Zugang der Annahme des Angebotes durch den Kunden bei PAVIS möglich. Nach Zugang der Auftragsbestätigung stellt die Beantragung von Umschreibungsdienstleistungen für weitere Schutzrechte eine neue Anfrage des Kunden dar.

19.5 Soweit nicht von PAVIS anders angegeben, ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Auftrags für die Umschreibungsdienstleistung die Angabe folgender Daten durch den Kunden:

  • Schutzrechtsart, Menge und Form unter Angabe der Anmeldedaten und -nummern sowie Registrierungsdaten und -nummern
  • Name/Titel des aktuellen und des neuen Schutzrechtsinhabers
  • Länderangaben nach Maßgabe der ISO - Country Codes
  • Eindeutige Bestimmung des (der) vorzunehmenden Umschreibungsschritte(s) (Übertragung, Adressänderung, Namensänderung, Fusion) durch den Kunden anhand von eindeutigen Nachweisen (Handelsregisterauszüge, Verträge o.ä.).

19.6 Soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, stellt PAVIS dem Kunden die notwendigen Dokumente nach Versand der Auftragsbestätigung zur Verfügung und informiert über deren Ausfertigung ggf. über entsprechende nationale Besonderheiten.

19.7 Soweit sich nach Rücksendung der Dokumente an PAVIS die Anforderungen an die einzureichenden Dokumente im Land des Umschreibungsauftrags kurzfristig ändern, wird der Kunde PAVIS auf entsprechende Aufforderung aktualisierte Dokumente übersenden.

19.8 PAVIS ist in folgenden Fällen berechtigt, den Auftrag kostenpflichtig zu stornieren:

  • Bei Undurchführbarkeit des Auftrags aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden erhebt PAVIS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30% des Leistungspreises
  • Bei Ausbleiben der Rücksendung von beglaubigten Dokumenten, die PAVIS vom Kunden anfordert, aber nicht innerhalb von sechs (6) Monaten seit dem Datum der Anforderung vom Kunden an PAVIS rückübermittelt wurden, erhebt PAVIS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% des Leistungspreises
  • Bei Ausbleiben der Rücksendung von legalisierten (überbeglaubigten) Dokumenten, die PAVIS vom Kunden anfordert, aber nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten seit dem Datum der Anforderung an PAVIS rückübermittelt wurden, erhebt PAVIS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% des Leistungspreises.

19.9 Maßgeblich für die Erhebung von Stornierungsgebühren bei Stornierung durch den Kunden ist der jeweilige Bearbeitungsstand des Auftrags:

  • Für Stornierungen des Kunden nach Versand der Auftragsbestätigung durch PAVIS und vor Versand der für die Umschreibung erforderlichen Dokumente an den Kunden erhebt PAVIS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% des Leistungspreises.
  • Für Stornierungen des Kunden nach Versand der Auftragsbestätigung durch PAVIS und nach Versand der für die Umschreibung erforderlichen Dokumente an den Kunden erhebt PAVIS eine Stornierungsgebühr in Höhe von 100% des Leistungspreises.

19.10 Soweit vor einer Stornierung (durch PAVIS oder durch den Kunden) bereits Honorarkosten für Partner und/oder Vertreter von PAVIS, deren sich PAVIS für die Durchführung der Dienstleistung bedient, entstanden, sind diese Honorarkosten vom Kunden zu tragen.

19.11 PAVIS ist berechtigt, die in Ziff. 19.8 und 19.9 genannten Stornierungsgebühren zu erheben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der PAVIS ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als in Höhe der Stornierungsgebühren entstanden ist.

19.12 PAVIS ist grundsätzlich berechtigt nach sechs Monaten gerechnet ab der Antragsstellung für die Umschreibung den Gesamtauftrag oder nur einzelne Teile des Auftrags gegenüber dem Kunden schlussabzurechnen.

19.13 Auf Wunsch des Kunden können nach gesonderter Absprache und zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien unter Angabe der notwendigen Daten auch lokale Vertreter, die der Kunde benennt, die länderspezifischen Umschreibungsaufträge durchführen. Etwaige dadurch verursachte zusätzliche Kosten trägt der Kunde.

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