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Wir bereiten die wichtigsten Nachrichten aus der IP-Welt für Sie auf und teilen, was uns in der täglichen Arbeit bei PAVIS bewegt.

Es ist soweit: Der Brexit ist Realität

Auswirkungen auf Ihr IP-Portfolio und konkreter Handlungsbedarf zum Erhalt Ihrer Schutzrechte

Am 1. Januar 2021 ist nun auch die Übergangsphase abgelaufen, die das Austrittsabkommen nach dem Brexit bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen hatte. Viereinhalb Jahre nach dem Votum hat Großbritannien die EU somit endgültig verlassen. Mit dem Austritt ergeben sich eine Reihe beachtenswerter Konsequenzen in verschiedenen Rechtsbereichen, so auch im Marken- und Patentrecht.

Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Änderungen ein, die für Sie als unser Kunde interessant sind.

1 | Europäische Patente (EP)

Da das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) nicht Teil des EU-Rechts ist, hat der Brexit keine Auswirkungen auf die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Erteilte EP-Patente bleiben in Kraft, auch Anmeldungen sind nicht betroffen. Vertreter mit Sitz in UK sind weiterhin vertretungsberechtigt.

2 | Eingetragene EU-Marken und Internationale Marken mit Schutzausdehnung in der EU

Bestehende registrierte Unionsmarken sowie internationale Marken mit Schutzausdehnung in der EU bleiben im Vereinigten Königreich weiterhin geschützt.

Dieser Schutz wird dadurch erreicht, dass das UK Intellectual Property Office („UKIPO“) aus einer bestehenden Unionsmarke bzw. Internationalen Marke eine nationale (= britische) Marke erstellen wird. Diese Marke besteht aus demselben Zeichen und denselben Waren- und / oder Dienstleistungsklassen wie die bestehende Unionsmarke / IR-Marke. Sie wird auch in das bestehende UK-Markenregister eingetragen und somit sozusagen „geklont“. Dabei fallen keinerlei Kosten an. Die Erstellung der Marke wird vom UKIPO selbstständig, also ohne Antrag oder Ähnliches, vorgenommen. Es wird keine UK-Registrierungsurkunde erstellt.

Die erstmalige Verlängerung dieser sogenannten „comparable trade mark“ verläuft parallel zur Verlängerung der jeweiligen Unionsmarke, die Gebühren richten sich allerdings nach nationalem UK-Markenrecht.

Änderung für PAVIS-Kunden

In diesem Zusammenhang möchten wir unsere Kunden bitten, uns die abspaltenden, neuen nationalen Schutzrechte in der gewohnten Weise mit den jeweiligen Referenzen und ggf. abweichenden Anmelde- und Registrierungsdaten und Nummern für Großbritannien zu übermitteln. Dies betrifft die EUIPO-Designs und Unionsmarken (EUTM) und die IB-WIPO Designs und IB-Marken mit Länderbenennung EM/EU. Aus technischen Gründen können diese unsererseits nicht automatisch dupliziert und eingezahlt werden.

3 | Anhängige Unionsmarken-Anmeldungen

Das britische Patent- und Markenamt hat bestätigt, dass anhängige Unionsmarken-Anmeldungen nach dem Brexit nicht automatisch auf Großbritannien erstreckt werden. Diese Rechte müssen als nationale britische Anmeldungen neu eingereicht werden, während die vollen Anmeldegebühren an das britische Patent- und Markenamt zu entrichten sind. Es sind jedoch Vorkehrungen getroffen worden, dass solche britischen Anmeldungen das Prioritätsdatum behalten, das für die EU-Anmeldungen gilt, sofern diese Rechte binnen einiger Monate nach dem Brexit (bis spätestens 30. September 2021) neu eingereicht werden.

Die Prozesse bzgl. der IR-Marken mit Schutzausdehnung in der EU verhalten sich analog dazu.

4 | Zustelladresse ("Address for service")

Eine Zustelladresse ist eine Adresse, die für die Korrespondenz mit dem Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) vor allem für die Zwecke von Verfahren nach dem IP-Recht verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, einen UK-Vertreter für ein „geklontes“ UK-Recht während der ersten drei Jahre seiner Lebensdauer, d. h. bis 2024, zu bestellen.

Für alle neuen Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen und streitigen Verfahren, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beim UKIPO eingereicht werden, muss eine britische „address for service" benannt werden. Eine britische Zustellanschrift wird auch für alle eingetragenen oder erteilten Rechte benötigt, wenn ein Antrag auf Änderung der Art des Rechts gestellt wird - beispielsweise bei einem Antrag auf Teilung einer Marke.

Wenn eine anhängige britische Markenanmeldung am oder nach dem 1. Januar 2021 angefochten wird, selbst wenn die Anmeldung im Jahr 2020 eingereicht wurde, wird es außerdem notwendig sein, eine britische Zustellanschrift zu benennen, um das Widerspruchsverfahren zu verteidigen (wenn der Anmelder außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig ist).

Für die Verlängerung eines Schutzrechts wird keine Zustelladresse verlangt.

Weitere Informationen in unserem Whitepaper verfügbar

Zum Brexit haben wir bereits im Oktober 2020 im Rahmen unserer Markenmanagement-Reihe ein Whitepaper veröffentlicht, in dem ausführlich über die Auswirkungen des Brexit auf die Verwaltung und Verteidigung von Marken und Designs eingegangen wird. Sie können das Whitepaper hier kostenfrei herunterladen.

Sie haben Fragen rund um den Brexit und den Schutz Ihrer IP-Rechte?

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